Rückflug bleibt ohne Hinflug gültig

Um einen Rücklug antreten zu können, muss man den dazugehörenden Hinflug nicht genutzt haben, sagt eine neue Gerichtsentscheidung.

Wer etwa zwei hin- und Rückflüge bucht, darf beispielsweise nur jeweils einen davon antreten – das ganz nach seinem eigenem Ermessen. Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zufolge ist es nicht rechtmäßig, wenn Airlines den Rückflug stornieren, weil ein Reisender den Hinflug nicht angetreten hat.

Der Fall kam vor Gericht, als eine Fluggesellschaft den Rückflug eines Passagiers kommentarlos stornierte – und sich auf Nachfrage des Kunden auf eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen berief. Das Gericht urteilte dass dies nichtig sei, weil dies für den Fluggast eine “überraschende Klausel” wäre. –> Urteil (Az.: 31 C 2972/05). Das allgemeinem Vertragsrecht besagt, dass es jedem Vertragspartner frei steht, ob und wann er gekaufte Leistungen beansprucht.

Geklagt hatte ein Unternehmer, der für mehrere Mitarbeiter kombinierte Hin- und Rückflüge gebucht hatte. Seine Mitarbeiter nahmen aber nur den Rückflug war – doch als sie am Flughafen einchecken wollten, wurden sie zurückgewiesen und musste einen neuen Flug buchen. Die Extra-Kosten von über 3.000 Euro muss nun die Fluglinie tragen.

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